Grundpflege

Damit Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden können, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden.

Nach Antragstellung kommt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zu Ihnen und begutachtet die zu pflegende Person.

Entsprechend dem Ergebnis, der Einstufung in die Pflegestufe 1,2 oder 3, übernimmt die Pflegekasse die ambulanten Pflegeleistungen in entsprechender pauschalisierter Höhe.
Wer durch den MDK eine Pflegestufe erhalten hat, gilt als pflegebedürftig. Pflegebedürftige können Hilfe in den folgenden Bereichen in Anspruch nehmen:

1. im Bereich der Körperpflege
das Waschen, Kämmen, Rasieren, Duschen, Baden, die Zahnpflege, Darm- oder Blasenentleerung

2. im Bereich der Ernährung
das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung

3. im Bereich der Mobilität
das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An - und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,

4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen der Wohnung.

 

Die wesentlichen Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

Pflegestufe

Pflegesachleistung
SGB XI § 36 

Bei Pflege durch einen Pflegedienst

Pflegegeld SGB XI § 37
bei Pflege durch eine selbst beschaffte Pflegehilfe
1 erheblich pflegebedürftigt 468 Euro 244 Euro
2 schwer-
pflegebedürftigt
1.114 Euro 458 Euro
3 schwerst-
pflegebedürftigt
1.612 Euro 728 Euro
Härtefälle 1.995 Euro -

 

 

Die Pflegekasse gliedert die Pflegeleistungen in Leistungskomplexe:
Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI (PDF)

externer Links:
§ 36 SGB 11 Pflegesachleistungen
§ 37 SGB 11 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
§ 38 SGB 11 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)