Behandlungspflege

Die Leistungen der Behandlungspflege sind Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Diese werden vom Arzt verordnet und üblicherweise von Pflegefachkräften durchgeführt.

Die Behandlungspflege wird auch häusliche Krankenpflege genannt. Hat der Arzt eine Behandlung verordnet, können Leistungen nach SGB V § 37 in Anspruch genommen werden. Die Maßnahmen müssen nach ärztlicher Verordnung erst durch die Krankenkasse genehmigt werden. Die Krankenkasse genehmigt die Maßnahmen, wenn sie weder durch den Patienten selbst, noch von einer in seinem Haushalt lebenden Person durchgeführt werden können.

In den Bereich der Behandlungspflege fällt die Hilfe bei der Medikamenteneinnahme, Blutdruckmessung, Blutzuckerkontrolle, Wundversorgung, Infusionstherapie, Dekubitusbehandlung, Stomabehandlung, Injektionen und das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.

Behandlungspflegen können grundsätzlich mit Grundpflegen kombiniert werden, z.B. die Unterstützung bei der “großen Grundpflege” (Pflegesachleistung) und das Anziehen von Kompressionsstrümpfen (Krankenkassenleistung).

Die Leistungen werden durch uns direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Hierdurch entstehen für Sie nur Kosten der einmaligen gesetzlichen Verordnungsgebühr in Höhe von 10 €. Die Erstverordnung ist 14 Tage gültig und die Folgeverordnung ist maximal 6 Monate gültig.

 

Übersicht der Leistungsgruppen SGB V (PDF)
§ 37 SG V Häusliche Krankenpflege (externer Link)