Betreuung

Zusätzliche Betreuungsleistungen

Wenn aufgrund einer Demenz, einer geistigen Behinderung oder wegen einer psychischen Erkrankung ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf entsteht, können neben den Leistungen der ambulanten Pflege auch zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden. Hier wird zwischen dem monatlichen Grundbetrag (100 €) und dem erhöhten Betrag (200€) unterschieden. Hierbei ist die Einstufung in eine Pflegestufen für den Anspruch der Leistungen, nicht relevant. Der medizinische Dienst der Krankenkassen muss jedoch den Betreuungsbedarf feststellen.

 

Der berechtigte Personenkreis

Die Leistungen für zusätzliche Betreuung betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist:

- Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III
- Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreich,
- mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens.

 

Für die Bewertung, ob eine Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind für den medizinischen Dienst der Krankenkassen folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:

1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten
6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schätzenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

 

Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt.

 

§ 45a SGB 11 Berechtigter Personenkreis (externer Link)
§ 45b SGB 11 Zusätzliche Betreuungsleistungen (externer Link)